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Zum Thema: Vorhaben bezogene Erschließung.

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Der Ortsgemeinderat hat sich seit einem Jahr mit einer Bauanfrage zu der oben angegebenen Erschließungsweise zu befassen. Hier beantragt ein Unternehmen eine Bebauung eines Grundstückes außerhalb der Ortslage, aber in einer durch den Flächennutzungsplan aus 1997 als Gewerbegebiet ausgewiesenen Fläche. Das Bundesbaugesetz sieht in einem Paragraphen vor, dass Unternehmen die Ausweitung ihres Betriebes auf Erwartungsflächen ermöglicht und eine Bebauung im Verhältnis 58 % Gewerbefläche und 42 % Wohnbebauung vorsieht. Gleichzeitig erlaubt es eine Einzelerschließung, bei der das Unternehmen alle Kosten und alle anderen Belastungen zu tragen hat. Hier ist ausschließlich die Kreisverwaltung die Genehmigungsbehörde, Verbandsgemeinde und Ortsgemeinde werden angehört. Alle Beratungen waren bisher öffentlich und sind für jeden interessierten Bürger nachvollziehbar.

Die Ortsgemeinde hat die Unternehmer auf das Kostenrisiko hingewiesen. Ebenso wurden die von der Gemeinde erschlossenen Bauplätze angeboten und auf die dortigen Preise hingewiesen. Der Hinweis des Gemeinderates auf vorhandene Flächen innerhalb der eigenen Grundstücke fehlte nicht.

Hier besteht die gesetzlich verbürgte Art einer auf ein einzelnes Vorhaben bezogene Erschließung zu beurteilen. Die Ortsgemeinde hat folgende Auflagen definiert und fordert: Ausbau einer der Norm entsprechenden Strasse im Sinne einer Innerortsstraße, Erschließung des Grundstückes wie in einem Neubaugebiet mit Wasser-, Kanal- und Stromanschlüssen, kein Ausschluss der neuen Flächen aus der Beitragsrechnung bei Umlageverfahren wie einem örtlichen Straßenbau, sondern volle Einbeziehung in die Ortslage mit allen Pflichten anderer Grundstücks- und Hauseigentümer. Ausschluss einer Haupterschließung über einen (instand gesetzten) Feldweg, sondern über eine neu zu bauende Anbindung. Letztendlich die Besorgung aller nötigen Unterlagen und Planverfahren, alle behördlichen Genehmigungen, die Abwicklung aller Einspruchsverfahren und die Tragung aller entstehenden Kosten ist festgelegt und wird per Vertrag geregelt. Die Kreisverwaltung wird alle Grundlagen zu prüfen haben und alle Regelungen beleuchten müssen. Bis dahin ist es das Risiko des Unternehmens, hier in Vorbereitungen zu investieren. Steuer- und Gebührengelder der Orts- oder Verbandsgemeinde werden nicht in Anspruch genommen.

Mittlerweile sind Vorplanungen angelaufen und das Bauamt der Kreisverwaltung prüft in einem vorgeschriebenen Verfahren die Vorraussetzungen. Eine erste Kostenschätzung hat einen Betrag von 65.00€ für die äußere Erschließung festgestellt. Hinzuzurechnen sind alle Planungskosten und Kosten für erforderliche Genehmigungen. Der Hinweis für den interessierten Leser: Kosten für Bauplätze im Neubaugebiet "Auf dem Leh" liegen derzeit bei ca. 50,-€ je m2. Bei einer Platzgröße von ca. 700m2 fallen Kosten von ca. 35.000€ an.

Die Firmeninhaber müssen selbst beurteilen, ob sie in dieser Weise verfahren können. Die Ortsgemeindeverwaltung und die Verwaltung der Verbandsgemeinde haben auf die Einhaltung aller rechtlichen und technischen Vorgaben zu achten. Die Kreisverwaltung entscheidet als einzig berechtigter Partner über den Ausgang des Verfahrens. Alle anderen Beteiligten werden angehört und können ihre Auflagen definieren. Die Abarbeitung der Einsprüche muss dokumentiert werden und nachprüfbar sein. Für weitere Aufklärung von rechtlichen Bedenken steht die Bauverwaltung der Verbandsgemeinde und der Ortsbürgermeister zur Verfügung.

Hermann Josef Klockner, Ortsbürgermeister