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Räum- und Streupflicht
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Ein fast unendliches Thema ist alljährlich die Unterlassung der Räum- und Streupflicht durch einzelne, dazu verpflichtete Grundstückseigentümer.

Ver- und Entsorger, Berufstätige, aber mehr noch Rettungsdienste und Notärzte, beschweren sich über die schlechte und unsichere Befahrbarkeit von Ortsstraßen mit den entsprechenden Fahrzeugen.

Hier noch einmal die öffentliche Aufforderung, den Verpflichtungen nachzukommen. Die Ortsgemeinde ist lediglich verpflichtet, die Flächen vor ihren eigenen Grundstücken, wie in der Satzung vorgesehen, nutzbar zu halten. Hier kann ein Hinweis von Nachbarn Ärger und Schaden vermeiden helfen.

Alle anderen Anlieger von Straßen, Wegen und Treppenanlagen sind nach der Satzung der Ortsgemeinde, die hier Gesetzescharakter hat, streu- und schadenersatzpflichtig. Eventuell Geschädigte oder deren Kostenträger (Krankenversicherungen, Arbeitgeber, Berufsgenossenschaften usw.) halten sich an die entsprechenden Eigentümer und setzen ihre Forderungen, wenn nötig auch mit Gerichtsurteilen durch.

Auch ein Berufen auf das fortgeschrittene Alter, den Arbeitsort außerhalb und andere Hindernisse gelten nicht als Entschuldigungsgrund bei Nichtbeachtung vor den Gerichten. Mit nötigen Arbeiten können andere Personen oder ein Unternehmen beauftragt werden. Bei der Suche nach entsprechenden Unternehmen können wir Adressen nennen.

Die Annahme, dass ein angelegter Bürgersteig von der Räum- und Streupflicht der Straße ausnimmt ist falsch. Die Verbreitung dieses gefährlichen Unsinns hat nicht nur in einer Straße zu Missdeutungen geführt.

Die Straße ist in allen Fällen bis zur Hälfte benutzbar zu machen. Nachzulesen ist die Satzung auch auf der Gemeindehomepage unter Bürgerservice, Satzungen und hier Straßenreinigung.

Die Unterlassung der Räum- und Streupflicht birgt eine große Menge Gefahren und in der Folge eventuell Gerichtsverfahren für jeden Grundstückseigentümer. Der entsprechende Ärger bleibt bei Nichtbeachtung vorprogrammiert. Hermann

Josef Klockner, Ortsbürgermeister